33ggAuf Art. 33 GG verweisen folgende Vorschriften: Grundgesetz (GG) IX. Die Rechtsprechung Art. 94. Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) Verfassung und ZuständkeitArt. 33 GG sieht das Prinzip der Bestenauslese aus Grundstein der Vergabe öffentlicher Ämter vor. Diese Regelung kann auch durch Motive vermeintlicher